Satzung des Sepak Takraw Berlin e.V.


Fassung vom 10.02.2006


§ 1 Vereinsname und Vereinssitz

a. Der Verein führt den Namen Sepak Takraw Berlin e.V..

b. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

c. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

a. Zweck des Vereins ist, durch aktive Verbreitung des Sports, insbesondere durch Schaffung eines breiten Trainings- und Wettkampfbetriebes, die Sportart Sepak Takraw im Großraum Berlin vorzustellen und zu etablieren. Sepak Takraw Spielern und Neulingen soll die Ausübung Ihres Sportes, durch die Nutzung von Sporthallen etc., ermöglicht bzw. erleichtert werden.

b. Sepak Takraw Veranstaltungen des Sepak Takraw Berlin e.V. sollen als Treffpunkt der asiatischen und der europäischen Kultur dienen und die bereits bestehenden guten Beziehungen zu anderen europäischen Sepak Takraw Vereinen ausweiten und vertiefen.

c. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der jeweils geltenden Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

a. Mitglieder des Vereins haben das Recht auf Nutzung der dem Sepak Takraw Berlin e.V. zur Verfügung stehenden Sportstätten und Anlagen im Rahmen bestehender Nutzungsverträge und Vereinbarungen zu den festgesetzten Zeiten.

b. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern, die Satzung zu beachten, sich nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu richten, sowie die nötigen Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu leisten.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

1) Austrittserklärung des Mitglieds
2) Kündigung der Mitgliedschaft
3) sofortigen Ausschluss
4) Tod

a. Der Austritt ist jederzeit zulässig. Die Austrittserklärung muss einen Monat vor dem Austrittstermin gegenüber dem Vorstand durch einfache schriftliche Mitteilung erklärt werden. Mit Bestätigung der Austrittserklärung endet die Mitgliedschaft, frühestens aber am Ende des laufenden Monats, ein Monat nach Erhalt der Austrittserklärung. Im Voraus gezahlte, überschüssige Mitgliedsbeiträge werden rückerstattet.

b. Mitgliedern, die ihrer Mitgliedbeitragspflicht nicht nachkommen und mit Zahlungen von mehr als einem halben Jahr im Rückstand sind, kann nach vorangegangener Zahlungsaufforderung die Mitgliedschaft gekündigt werden. Über Kündigungen der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Gekündigte Mitglieder verlieren hierdurch ihre Mitgliedsrechte. Die Verpflichtung zur Zahlung des rückständigen Mitgliedbeitrags bleibt bestehen.


§ 6 Vorstand

a. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei gewählten Mitgliedern. Wählbar sind alle volljährigen, geschäftsfähigen natürlichen Mitglieder des Vereins. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

b. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben besitzen Stimm- und Wahlrecht. Das Stimmrecht kann persönlich oder (nach Absprache) durch Nutzung elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten (z.B. Fax, e-Mail) ausgeübt werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt, Wiederwahl ist möglich. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds wählen.

c. Zwei beliebige Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.


§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und jeweils am 1. eines Monats im Voraus fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Beitragsermäßigungen, Stundungen und Beitragsbefreiungen entscheidet der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

a. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen. Die Einladung erfolgt mittels einfachen Briefes an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds oder durch Nutzung elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten (z.B. Fax, e-Mail). Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

b. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1) Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers
2) Wahl des Vorstandes
3) Wahl des Kassenprüfers
4) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
5) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

c. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Gründen unverzüglich einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

d. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied, das erschienen und mit seinem Beitrag nicht länger als drei Monate im Rückstand ist, hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann persönlich oder (nach Absprache) durch Nutzung elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten (z.B. Fax, e-Mail) ausgeübt werden. Fördernde Mitglieder haben Anwesenheits- und Rederecht, aber kein Stimmrecht.

e. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

f. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Vorstand zu unterzeichnen.


§ 9 Haftung

Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für die bei Ausübung des Sports erlittenen Unfälle. Entsprechendes gilt für Diebstähle auf den Sportanlagen oder in den Räumen des Vereins. Gegen eventuell anfallende Haftungsfragen hat jedes Vereinsmitglied sich selbst zu versichern.

§ 10 Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung die Förderung der Sportart Sepak Takraw. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 11 Salvatorische Klausel

Wenn die Satzung nicht im Sinne der erforderlichen Gesetze oder der genehmigenden Behörde sein sollte, wird der Vorstand, wenn er dies einstimmig beschließt, durch die Mitgliederversammlung berechtigt, eine Änderung der Satzung im Sinne des Satzungszweckes ohne weitere Einberufung der Mitgliederversammlung gegenüber den Behörden zu bewirken.

!!! Unsere Satzung kann gerne als Mustersatzung verwendet werden !!!